Skip to main content

Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich der Mandatsbedingungen

  1.  Die Mandatsbedingungen gelten für alle mit der Partnerschaft abgeschlossenen Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskunft, Geschäftsbesorgung, Vertretung und Prozessführung ist. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle zukünftigen Rechtsbeziehungen der Partnerschaft mit dem Mandanten.
  2.  Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn diese ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien als geltend vereinbart wurden.

§ 2 – Mandatsverhältnis

  1.  Das Mandatsverhältnis kommt dadurch zustande, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten die Annnahme des erteilten Auftrages bestätigt. Der Auftrag wird grundsätzlich der Partnerschaft erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird.
  2.  Zur Erhebung von Klagen, Einleitung verjährungshemmender oder unterbrechender Maßnahmen, Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen, ist die Partnerschaft nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.
  3.  Fernmündliche Auskünfte, Rat oder Erklärungen der Partnerschaft sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.

§ 3 – Korrespondenz, Schweigepflicht, Datenschutz und Identifizierung

  1.  Die Partnerschaft ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
  2.  Die Partnerschaft ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. Die Hinweise und Informationen für die Verarbeitung der Mandantendaten hat der Mandant in Papierform zur Kenntnis genommen.
  3.  Die Partnerschaft ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Mandanten und Dritten auch per E-Mail zu führen. Die Verschlüsselung per E-Mail erfolgt auf TLS-Basis (Transport Layer Security). Dennoch garantiert die Partnerschaft nicht, die mit dem E-Mail-Verkehr verbundenen Sicherheitsrisiken auszuschließen. Sollte der Mandant wegen der Möglichkeit, dass andere Internetteilnehmer von dem Inhalt der E-Mails Kenntnis nehmen könnten oder aus anderen Sicherheitserwägungen keine Kommunikation per E-Mail wünschen, ist dies der Partnerschaft entsprechend schriftlich mitzuteilen. Ansonsten willigt die Mandantschaft in die Übermittlung der Schriftstücke und Dokumente per E-Mail ein, wenn nicht eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt.  

§ 4 – Haftung

  1.  Die Haftung der Partnerschaft aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 500.000,00 € beschränkt (§ 51 a BRAO). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung schuldhaft verursachter Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
  2.  Die Partnerschaft hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 500.000,00 € abdeckt. Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Mandanten

  1.  Der Mandant unterrichtet die Partnerschaft vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Partnerschaft erforderlich sein kann. Die Partnerschaft kann grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Sofern der Mandant selbst Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, verpflichtet er sich die Partnerschaft unverzüglich darüber zu informieren.
  2.  Der Mandant darf Rechte aus dem Mandatsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abtreten.           

§ 6 – Gebühren, Aufrechnung

  1.  Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung nach dem Gegenstandswert des Mandats, es sei denn, es handelt sich um ein Mandat, bei dem die Abrechnung nach dem RVG nicht nach dem Gegenstandswert erfolgt, wie in Strafsachen oder in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten.
  2.  Die Partnerschaft darf angemessene Vorschüsse verlangen.
  3.  Bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten I. Instanz hat der Mandant auch im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis durch den Gegner (vgl. § 12a Abs. 1, Satz 1, ArbGG).
  4.     Eine Aufrechnung gegen Forderungen (Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts durch den Mandanten) ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 – Sicherung der Gebührenansprüche

  1.  Die Partnerschaft ist befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen.
  2.  Ist der Mandant hinsichtlich seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die voraussichtlich entstehenden Anwaltsgebühren selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung der Partnerschaft zu offenbaren. Tritt dieser Fall während der Tätigkeit der Partnerschaft ein, hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Die Beantragung erfolgt grundsätzlich durch den Mandanten bei den zuständigen Stellen der Gerichte, es sei denn, etwas Abweichendes wäre vereinbart, beispielsweise bei Einreichung eines Klageentwurfes mit Prozesskostenhilfeantrag. Die Beibringung der erforderlichen Nachweise (Gehaltsabrechnungen usw.) in geordneter Form obliegt alleine dem Mandanten.
  3.  Liegen die Voraussetzungen für die Gewähr der Beratungs- oder Prozesskostenhilfe nicht vor, ist der Mandant nach wie vor verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu zahlen. Dies gilt auch bei Versagung der Prozesskosten- oder Beratungshilfe. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er sich unter Umständen strafbar macht, wenn er in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben unvollständig oder falsch macht.
  4.  Auch für den Fall, dass der Mandant eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, ist der Mandant verpflichtet, das gesetzlich geregelte oder vereinbarte Honorar zu zahlen. Dies unabhängig davon, ob und in welcher Höhe  die Rechtsschutzversicherung hierauf Honorarbeträge erstattet. Im nachträglichen Fall der Deckungsrücknahme durch die Rechtsschutzversicherung bleibt der Mandant verpflichtet, das Honorar zu bezahlen.   

§ 8 – Schlussklausel

  1. Änderungen der allgemeinen Mandatbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
  2. Sollte eine dieser Bestimmungen lückenhaft, rechtunwirksam oder undurchführbar sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung, gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen ist und dem Willen der Vertragspartner entsprechen würde beziehungsweise am nächsten käme, als vereinbart.
  3. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Online-Streitbeilegungsplattform und Verbraucherstreitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist.

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de zuständig.

Rechtsanwälte sind allerdings nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Lonegro Jürgens Voigts Rechtsanwälte nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.