2. Kollektives Arbeitsrecht
Regelt die Beziehungen der jeweiligen Vertreterorgane auf Arbeitgeberseite, z.B. Arbeitgeberverbände und auf Arbeitnehmerseite, z.B. Gewerkschaften und Betriebsräte.
Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen
- Angelegenheiten, insbesondere
- Arbeitszeit
- Lohngestaltung
- Technische Einrichtungen
- Urlaub
Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, z.B.
- bei Kündigungen
- Einstellungen
- Eingruppierungen und Umgruppierungen
- Versetzungen
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere
- Interessenausgleich
- Sozialplan
Tarifverträge
- Prüfung der Geltung von allgemeinverbindlichen
- Tarifverträgen
- Prüfung der Geltung von Tarifverträgen durch einzelvertragliche Inbezugnahme.